Diesel-News vom 01.10.2008
Keine Steuerminderung bei Einbau von Diesel-Rußpartikelfiltern
in Neufahrzeuge
Steuerliche Vergünstigungen für
Besitzer von Pkw können bei nachträglichem Einbau eines Rußpartikelfilters in
einen noch nicht zugelassenen Neuwagen nicht geltend gemacht werden.
Dieses entschied der
Bundesfinanzhof in einem am 1. Oktober veröffentlichten Urteil. Die steuerliche
Vergünstigung bei der Kraftfahrzeugsteuer durch den nachträglichen Einbau gilt
nur für Fahrzeuge, die bereits für den Verkehr zugelassen sind. Vor der
Erstzulassung sei der Einbau des Filters daher nicht steuermindernd.
Im konkreten Fall hatte der Kläger einen Pkw mit Dieselmotor gekauft. Das
fabrikneue Fahrzeug wurde vom Hersteller ohne Rußpartikelfilter ausgeliefert,
auf Wunsch des Klägers aber mit einem Filter nachgerüstet und dann nach dem
Einbau erstmals zum Verkehr zugelassen. Dieses war nach Ansicht der Richter
keine nachträgliche Verbesserung (Az: II R 17/08).
Nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
wird eine befristete Steuerbegünstigung gewährt, wenn ein Pkw mit Erstzulassung
bis Ende 2006 nachträglich technisch so verbessert wird, dass der
Schadstoffausstoß vermindert wird.
© 2006-2017 Thomas W. W. Rode, Wendeburg,
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