KraftStDV § 11 Steuererklärung
Der Steuerschuldner hat
- am deutschen Teil der Zollgrenze der
Gemeinschaft bei der Zollstelle, der die amtliche Abfertigung obliegt,
- im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr bei der Zollstelle, die von der
Bundesfinanzdirektion hierzu bestimmt ist,
eine Steuererklärung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. In den Fällen der Nummer 2 kann die
Steuererklärung vor dem Eingang des Fahrzeugs in das Inland auch auf dem
Postwege abgegeben werden; die Steuer ist dann gleichzeitig zu entrichten.
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