KraftStDV § 2 Mitwirkung der
Zollbehörden
Für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer bei
ausländischen Fahrzeugen und bei widerrechtlicher Benutzung nehmen die für die
Ausübung der
Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden die Amtshilfe der
Zollstellen an der Grenze und der von den Bundesfinanzdirektionen
bestimmten Zollstellen im Innern in Anspruch. Zollstellen im Innern, die für die
Mitwirkung bei der Steuererhebung für ausländische Fahrzeuge
bestimmt sind, die im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr in das Inland
eingehen, sind von den Bundesfinanzdirektionen unter Angabe des
Zuständigkeitsbereichs amtlich bekannt zu geben.
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