KraftStDV § 5 Mitwirkung der
Zulassungsbehörden
(1) Die Zulassungsbehörden und die
von ihnen mit der Vorbereitung und Durchführung der Zulassung beauftragten
Stellen sind verpflichtet, bei der Durchführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
mitzuwirken.
(2) Der Zulassungsbehörde obliegen
insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Zulassungsbehörde prüft die Angaben in der
Steuererklärung, bescheinigt, dass die Eintragungen mit den Angaben in den
vorgelegten Urkunden übereinstimmen, und übersendet die Steuererklärung der
für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde.
- (aufgehoben)
- Die Zulassungsbehörde teilt der für die
Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde mit,
- wenn ein zum Verkehr zugelassenes
Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wird, den Tag, an dem dies im Fahrzeugschein
vermerkt und das Kennzeichen entstempelt worden ist. Erfolgen Eintragung und
Entstempelung an verschiedenen Tagen, so ist der letzte Tag mitzuteilen;
- wenn ein zum Verkehr zugelassenes
Fahrzeug veräußert wird, den Tag, an dem die verkehrsrechtlich vorgeschriebene
Veräußerungsanzeige eingegangen ist, sowie den Tag, an dem der neue
Fahrzeugschein dem Erwerber ausgehändigt worden ist, die
Anschrift des Erwerbers und gegebenenfalls das neue amtliche Kennzeichen des
Fahrzeugs;
- wenn das amtliche Kennzeichen geändert
wird, das neue und das bisherige Kennzeichen, bei der Standortverlegung
außerdem die neue Anschrift des Halters und die übrigen für die Besteuerung
notwendigen Angaben;
- wenn der Standort ohne Änderung des
amtlichen Kennzeichens verlegt wird, die neue Anschrift des Halters;
- wenn einem Kraftfahrzeuganhänger in
den Fällen des § 10 Abs. 1 des Gesetzes erstmals ein amtliches Kennzeichen in
grüner Schrift auf weißem Grund zugeteilt wird, das Kennzeichen und den Tag
der Zuteilung;
- wenn in den Fällen des
§ 10 Abs. 1 des
Gesetzes anstelle eines Kennzeichens in grüner Schrift auf weißem Grund ein
amtliches Kennzeichen in schwarzer Schrift auf weißem Grund zugeteilt wird,
das Kennzeichen und den Tag der Zuteilung;
- wenn ein zum Verkehr zugelassener
Personenkraftwagen nachträglich als schadstoffarm anerkannt wird, den Tag der
Anerkennung als schadstoffarm;
- wenn bei einem zum Verkehr
zugelassenen schadstoffarmen Personenkraftwagen der Vermerk "schadstoffarm" im
Fahrzeugschein gelöscht wird, den Tag der Löschung im Fahrzeugschein;
- bei Ausstattung eines Fahrzeugs mit
einer Abgasreinigungsanlage oder bei deren Änderung oder Ausbau, die Art der
Anlage, die Änderung oder den Ausbau, die dadurch erreichte Stufe der
Schadstoffminderung und den Tag der nach dem Gesetz maßgeblichen Feststellung
durch die Zulassungsbehörde;
- wenn ein zum Verkehr zugelassener
Personenkraftwagen als besonders partikelreduziert anerkannt wird, den Tag der
Anerkennung;
- wenn bei einem zum Verkehr
zugelassenen besonders partikelreduzierten Personenkraftwagen die im
Fahrzeugschein eingetragene Anerkennung als besonders partikelreduziert
gelöscht wird, den Tag der Löschung;
- bei Personenkraftwagen die
Kohlendioxidemissionen in Gramm je Kilometer nach Maßgabe des Gesetzes.
- (weggefallen)
(3) Die Übersendung der
Steuererklärung nach Absatz 2 Nummer 1 und sonstiger für das
Besteuerungsverfahren benötigter Mitteilungen entfällt, soweit die für die
Besteuerung benötigten Daten mit Hilfe elektronischer Datenträger oder im Wege
der Datenfernübertragung an die für die Ausübung der Verwaltung der
Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde oder die von ihr bestimmte
Datenverarbeitungsstelle übermittelt werden. Voraussetzung ist, dass die
Richtigkeit der Datenübermittlung sichergestellt ist.
© 2008-2017 Layout und Querverweise: Thomas W. W. Rode, Wendeburg, E-Mail:
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