KraftStDV § 9 Abrechnungsverfahren (1) Die Bundeswehr und die Bundespolizei entrichten die Steuer für die von ihren Dienststellen zugelassenen Fahrzeuge im Abrechnungsverfahren. (2) Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. (3) Die Steuer ist für jedes
Fahrzeug einzeln zu berechnen. Auf die Summe der Steuerbeträge, die sich für ein
Kalenderjahr ergibt, ist bis zum (4) Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde setzt die Steuer, die sich nach Absatz 3 ergibt, in einem Gesamtbetrag fest. Deckt sich die Steuer mit der vom Steuerschuldner festgestellten Summe, so genügt eine Mitteilung hierüber.
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