KraftStG § 1 Steuergegenstand
(1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt
- das Halten von inländischen Fahrzeugen zum
Verkehr auf öffentlichen Straßen;
- das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum
Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland
befinden. Ausgenommen sind hiervon ausschließlich für den Güterkraftverkehr
bestimmte Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich
zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12.000 kg, die nach Artikel 5 der
Richtlinie 1999/62/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 (ABl. EG Nr. L 187 S.
42) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zugelassen
sind; dies gilt nicht für Fälle der Nummer 3;
- die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen;
- die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen sowie
die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland
zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden. Dies gilt nicht für die
Zuteilung von roten Kennzeichen für Prüfungsfahrten.
(2) Auf die Kraftfahrzeugsteuer sind
diejenigen Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden, die für andere Steuern
als Zölle und Verbrauchsteuern gelten.
© 2008-2017 Layout und Querverweise: Thomas W. W. Rode, Wendeburg, E-Mail:
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(Alle Angaben ohne Gewähr!)
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