KraftStG § 11 Entrichtungszeiträume (1) Die Steuer ist jeweils für die Dauer eines Jahres im Voraus zu entrichten. (2) Die Steuer darf, wenn die Jahressteuer mehr als 500 Euro beträgt, auch für die Dauer eines Halbjahres und, wenn die Jahressteuer mehr als 1.000 Euro beträgt, auch für die Dauer eines Vierteljahres entrichtet werden. In diesen Fällen beträgt die Steuer
Ein Wechsel des Entrichtungszeitraums ist nur zulässig, wenn die Änderung vor oder spätestens mit der Fälligkeit der neu zu entrichtenden Steuer angezeigt wird. (3) Die Steuer darf bei ausländischen Fahrzeugen, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für einen Aufenthalt bis zu 30 Tagen auch tageweise entrichtet werden, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist; diese Voraussetzung entfällt für Fahrzeuge, die in den Staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zugelassen sind. Die Tage des Aufenthalts im Inland brauchen nicht unmittelbar aufeinander zu folgen. Eine Erstattung der tageweise entrichteten Steuer ist ausgeschlossen. (4) Die Steuer ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 für einen nach Tagen berechneten Zeitraum im Voraus zu entrichten,
Die Steuer beträgt in diesen Fällen für jeden Tag
des Berechnungszeitraums den auf ihn entfallenden Bruchteil der Jahressteuer.
Fällt ein Tag des Berechnungszeitraums in ein Schaltjahr, so beträgt die Steuer
für jeden Tag ein Dreihundertsechsundsechzigstel der Jahressteuer. In den Fällen
des Satzes 1 Nr. 3 beträgt die Steuer für jeden Tag des Berechnungszeitraumes
ein Dreihundertfünfundsechzigstel der Jahressteuer; der (5) Die zu entrichtende Steuer ist in den Fällen der Absätze 1 bis 4 auf volle Euro nach unten abzurunden.
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