KraftStG § 13 Feststellung der
Besteuerungsgrundlagen und Nachweis der Besteuerung
(1) Die Zulassungsbehörde darf ein
Fahrzeug erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn die
Besteuerungsgrundlagen im Sinne von § 8
festgestellt und im Fahrzeugschein ausgewiesen sind und wenn nachgewiesen ist,
dass den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist. Die
Zulassung ist davon abhängig, dass
- im Falle der Steuerpflicht
- die Kraftfahrzeugsteuer oder ein ihrer
voraussichtlichen Höhe entsprechender Betrag für den ersten
Entrichtungszeitraum gezahlt ist, soweit eine entsprechende Bestimmung nach
§ 12 Absatz 5 gilt, und
- eine schriftliche Ermächtigung zum
Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto des Fahrzeughalters oder eines
Dritten bei einem Geldinstitut erteilt worden ist oder eine Bescheinigung
vorgelegt wird, wonach die für die Ausübung der Verwaltung der
Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde auf eine Einzugsermächtigung wegen
einer erheblichen Härte für den Fahrzeughalter
verzichtet, oder
- im Falle einer Steuerbefreiung die Voraussetzungen
nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sind. Das gilt nicht in den Fällen der
§§
3b bis 3d.
Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
Rechtsverordnung von Satz 2 abweichende Regelungen für das Gebiet einzelner
Bundesländer treffen, wenn dies aus länderspezifischen Gesichtspunkten
erforderlich ist.
(1a) Die Zulassung des Fahrzeugs
darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen
werden soll, keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat. § 276 Absatz 4 der
Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. Ein halterbezogener
Kraftfahrzeugsteuerrückstand von weniger als 5 Euro steht der Zulassung nicht
entgegen. Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige
Behörde darf der Zulassungsbehörde Auskünfte über Kraftfahrzeugsteuerrückstände
der Fahrzeughalter erteilen. Die für die Prüfung der
Kraftfahrzeugsteuerrückstände erforderlichen Daten sind der Zulassungsbehörde
elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die Zulassungsbehörde darf das Ergebnis
der Prüfung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände der Person mitteilen, die das
Fahrzeug zulässt. Beauftragt der Steuerpflichtige einen Dritten mit der
Zulassung des Fahrzeugs, so hat er sein Einverständnis hinsichtlich der
Bekanntgabe seiner kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Verhältnisse durch die
Zulassungsbehörde an den Dritten schriftlich zu erklären. Die Zulassung des
Fahrzeugs ist in diesen Fällen von der Vorlage der Einverständniserklärung
abhängig. Die Zulassungsbehörde kann mit Zustimmung der für die Ausübung der
Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde in begründeten
Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
(2) Die Landesregierungen werden
ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass in den Fällen des Absatzes
1 Nr. 1 Buchstabe a, des Absatzes 1a und des § 12 Abs. 5 die Steuer oder ein
entsprechender Betrag bei der Zulassungsbehörde oder einer für die
Zulassungsbehörde zuständigen öffentlichen Kasse einzuzahlen ist. Insoweit wird
die Zulassungsbehörde oder die für sie zuständige öffentliche Kasse als
Landesfinanzbehörde tätig. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
(3) Das Bundesministerium der
Finanzen wird ermächtigt, zur Erleichterung und Vereinfachung des elektronischen
Auskunftsverfahrens über
Kraftfahrzeugsteuerrückstände nach Absatz 1a sowie zur Sicherung der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens durch
Rechtsverordnung eine zentrale Datenbank einzurichten, die den Namen, das
Geburtsdatum, die Anschrift und die Steuernummer des Steuerschuldners sowie
Betrag und Fälligkeit der rückständigen Kraftfahrzeugsteuer enthält, und dabei
- die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens,
- die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
- die zuständige Bundesbehörde für die zentrale Verwaltung der Daten,
- das Nähere über Form, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden
Daten, insbesondere die technischen und organisatorischen
Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten.
- die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten sowie
- die Fristen, nach deren Ablauf die gespeicherten Daten zu löschen sind,
zu bestimmen. Für den automatisierten Abruf der
Daten gilt § 30 Absatz 6 der Abgabenordnung.
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