KraftStG § 14 Abmeldung von Amts wegen
(1) Ist die Steuer nicht entrichtet
worden, so hat die Zulassungsbehörde auf Antrag der für die Ausübung der
Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer
zuständigen Behörde den
Fahrzeugschein einzuziehen, etwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse zu
berichtigen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln (Abmeldung von Amts
wegen). Sie trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen
Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid).
(2) Die Durchführung der Abmeldung
von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für
Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg
gegeben.
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