KraftStG § 3 Ausnahmen von der
Besteuerung
Von der Steuer befreit ist das Halten von
- Fahrzeugen, die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren
ausgenommen sind;
- Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Dienst der Bundeswehr, der
Bundespolizei, der Polizei oder der Zollverwaltung verwendet werden;
- Fahrzeugen, solange sie für den Bund, ein
Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen
sind und ausschließlich zum Wegebau verwendet werden. Voraussetzung ist, dass
die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;
- Fahrzeugen, solange sie ausschließlich zur Reinigung von Straßen verwendet
werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diesen Zweck
bestimmt erkennbar sind;
- Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im
Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes,
bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet
werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke
bestimmt erkennbar sind. Bei Fahrzeugen, die nicht für den Bund, ein Land,
eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind,
ist außerdem Voraussetzung, dass sie nach ihrer Bauart und Einrichtung den
bezeichneten Verwendungszwecken angepasst sind;
- Fahrzeugen von gemeinnützigen oder
mildtätigen Organisationen für die Zeit, in der sie ausschließlich für
humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit
zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet werden;
- Kraftomnibussen und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen
einschließlich Führersitz sowie von Kraftfahrzeuganhängern, die hinter diesen
Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug während des Zeitraums, für den
die Steuer zu entrichten wäre, zu mehr als 50 vom Hundert der insgesamt
gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwendet wird. Die Verwendung des
Fahrzeugs ist, ausgenommen bei Oberleitungsomnibussen, buchmäßig nachzuweisen;
- Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen,
Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und
einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber
einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als
einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich
- in land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieben,
- zur Durchführung von Lohnarbeiten für
land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
- zu Beförderungen für land- oder
forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
- zur Beförderung von Milch, Magermilch,
Molke oder Rahm oder
- von Land- oder Forstwirten zur Pflege
von öffentlichen Grünflächen oder zur
Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden
- verwendet werden. Als Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die nach ihrer
Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für
die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind. Die
Steuerbefreiung nach Buchstabe a wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein
Land- oder Forstwirt land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse von einer
örtlichen Sammelstelle zu einem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb, land-
oder forstwirtschaftliche Bedarfsgüter vom Bahnhof zur örtlichen
Lagereinrichtung oder
Holz vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus befördert. Die Steuerbefreiung nach
Buchstabe d wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Untersuchungsproben zur Tierseuchenbekämpfung oder
auf dem Rückweg von einer Molkerei Milcherzeugnisse befördert werden;
-
- Zugmaschinen, solange sie
ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden,
- Wohnwagen mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 3.500 Kilogramm und Packwagen mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 2.500 Kilogramm im Gewerbe nach Schaustellerart,
solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen;
- Fahrzeugen, solange sie ausschließlich für die Zustellung und Abholung von
Behältern mit einem Rauminhalt von fünf Kubikmetern oder mehr, von
auswechselbaren Aufbauten oder von Kraftfahrzeuganhängern verwendet werden,
die im Vor- oder Nachlauf im Kombinierten Verkehr
- Schiene/Straße zwischen Be- oder
Entladestelle und nächstgelegenem geeigneten Bahnhof oder
- Binnenwasserstraße/Straße zwischen Be-
oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150
Kilometern Luftlinie gelegenen Binnenhafen oder
- See/Straße mit einer Seestrecke von
mehr als 100 Kilometern Luftlinie zwischen Be- oder Entladestelle und einem
innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen
Seehafen
befördert worden sind oder befördert werden. Voraussetzung ist, dass die
Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;
- Fahrzeugen, die zugelassen sind;
- für eine bei der Bundesrepublik
Deutschland beglaubigte diplomatische Vertretung eines anderen Staates,
- für Mitglieder der unter Buchstabe a
bezeichneten diplomatischen Vertretungen oder für Personen, die zum
Geschäftspersonal dieser Vertretungen gehören und der inländischen
Gerichtsbarkeit nicht unterliegen,
- für eine in der Bundesrepublik
Deutschland zugelassene konsularische Vertretung eines anderen Staates, wenn
der Leiter der Vertretung Angehöriger des Entsendestaates ist und außerhalb
seines Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausübt,
- für einen in der Bundesrepublik
Deutschland zugelassenen Konsularvertreter (Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul,
Konsularagenten) oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser
Konsularvertreter gehören, wenn sie Angehörige des Entsendestaates sind und
außerhalb ihres Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit
ausüben.
Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn Gegenseitigkeit gewährt wird;
- (weggefallen)
- Personenfahrzeugen im Anwendungsbereich der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 59), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/13/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 30) geändert worden ist, in der jeweiligen Fassung bei Nutzung der Fahrzeuge durch Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz nach Artikel 7 dieser Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben;
- ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum
vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem
Jahr. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen
Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder von Personen benutzt werden,
die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
- ausländischen Fahrzeugen, die zur Ausbesserung in das Inland gelangen und
für die nach den Zollvorschriften ein Ausbesserungsverkehr bewilligt wird;
- ausländischen Fahrzeugen, solange sie öffentliche Straßen benutzen, die
die einzige oder die gegebene Verbindung zwischen verschiedenen Orten eines
anderen Staates bilden und das Inland auf kurzen Strecken durchschneiden;
- Dienstfahrzeugen von Behörden anderer Staaten, die auf Dienstfahrten zum
vorübergehenden Aufenthalt in das Grenzgebiet gelangen. Voraussetzung ist,
dass Gegenseitigkeit gewährt wird.
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