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Geländewagen-News vom 14.09.2006
BFH beschließt das Aus der Kfz-Steuervergünstigung für schwere
Geländewagen! Ungeachtet
ihrer zulässigen Gesamtmasse sind Kombinationsfahrzeuge grundsätzlich als Pkw zu
versteuern. Dieses hat jetzt am 21.08.2006 der Bundesfinanzhof (BFH)
entschieden. Die günstigere Kfz-Steuer für Lkw kann nach diesem Beschluss nur
angewandt werden, wenn ein schwerer Geländewagen nach Bauart und Einrichtung als
Lkw anzusehen ist.
Bisher konnten Geländewagen nach den
für Lkw geltenden Regeln besteuert werden, wenn ihre zulässige Gesamtmasse
mindestens 2.800 kg betrug, und zwar unabhängig davon, ob sie nach ihrer Bauart
und Einrichtung vorwiegend zur Beförderung von Lasten geeignet und bestimmt
waren. Dieses sorgte bei ihren Haltern oft für wesentliche Kostenersparnis
gegenüber einer Besteuerung als Pkw.
Die Steuervergünstigung beruhte auf einer Vorschrift der
Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO), auf die das Kfz-Steuergesetz verwies
und nach der solche Kombinationsfahrzeuge als Lkw galten. Diese Vorschrift wurde
jedoch zum 01.05.2005 aufgehoben.
Es wird seither in verschiedenen Entscheidungen der Gerichte die Auffassung
vertreten, was ein Pkw und was ein Lkw sei, richte sich jetzt nach der
„Richtlinie 70/156/EWG der Europäischen Gemeinschaft zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Betriebserlaubnis für
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt“, nach
der zahlreiche solcher Kraftfahrzeuge weiterhin als Lkw besteuert werden
müssten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) trat jedoch in seinem Beschluss vom 21.08.2006 (VII B
333/05) dieser Auffassung entgegen. Er hat in einem Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes entschieden, dass die genannte EU-Richtlinie keine für die
Mitgliedstaaten verbindlichen Festlegungen enthalte, was als Lkw oder als Pkw zu
bezeichnen sei. Denn sie habe nicht zum Ziel, die allein in der Kompetenz der
Mitgliedstaaten liegende Entscheidung zu reglementieren, ob und in welcher Höhe
für die einzelnen Kraftfahrzeugarten Kfz-Steuer erhoben werden soll.
Für Kombinationsfahrzeuge ist daher ungeachtet ihrer zulässigen Gesamtmasse die
in der Regel wesentlich höhere Kfz-Steuer für Pkw zu erheben, es sei denn, das
Kraftfahrzeug ist nach Bauart und Einrichtung als Lkw anzusehen, und daher
vorwiegend zur Beförderung von Lasten geeignet und bestimmt. Für diese
Abgrenzung von Pkw und Lkw ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH eine
Anzahl von Kriterien zu berücksichtigen, wie beispielsweise
- Anzahl der Sitzplätze,
- zulässige Ladung,
- Größe der Ladefläche,
- Ausstattung mit Befestigungspunkten für Sitze
und mit Sicherheitsgurten,
- Verblechung der Seitenfenster,
- Höchstgeschwindigkeit,
- äußeres Erscheinungsbild bzw.
Herstellerkonzeption und mehr.
Im bekannten Streitfall „Land Rover Defender“ gab der BFH die Sache an das
Finanzgericht Düsseldorf zur Nachholung der tatrichterlichen Würdigung der
relevanten technischen Merkmale des Kraftfahrzeugs zurück.
© 2006-2017 Thomas W. W. Rode, Braunschweig, E-Mail:
info@Kfz-Steuer.de
(Alle Angaben ohne Gewähr!)
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