KraftStDV § 1 Örtliche Zuständigkeit
(1) Örtlich zuständig ist
- bei inländischen Fahrzeugen und bei roten Kennzeichen die für die Ausübung
der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde,
in deren Bezirk die Zulassungsbehörde ihren Sitz hat, bei der das Fahrzeug
geführt wird oder die das rote Kennzeichen zugeteilt hat;
- bei ausländischen Fahrzeugen
- zur steuerlichen Abfertigung beim
Eingang in das Inland die für die Ausübung der Verwaltung der
Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde, in deren Bezirk die Hoheitsgrenze mit
dem Fahrzeug überschritten wird,
- im Übrigen die für die Ausübung der
Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde, die zuerst mit der
Sache befasst wird;
- bei widerrechtlich benutzten Fahrzeugen die
für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde,
die zuerst mit der Sache befasst wird.
(2) Landesrechtliche Vorschriften
über die örtliche Zuständigkeit auf Grund der Ermächtigung des
§ 15 Abs. 2 des Gesetzes bleiben
unberührt.
© 2008-2017 Layout und Querverweise: Thomas W. W. Rode, Wendeburg, E-Mail:
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