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KraftStG   § 15 Ermächtigungen (1)  Die Bundesregierung wird 
ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über 
  die nähere Bestimmung der in diesem Gesetz verwendeten Begriffe,die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie den Umfang der Ausnahmen von der 
  Besteuerung und der Steuerermäßigungen, soweit dies zur Wahrung der 
  Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Beseitigung von Unbilligkeiten in 
  Härtefällen erforderlich ist,die Zuständigkeit der für die Ausübung der Verwaltung der 
  Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden und den Umfang der  
  Besteuerungsgrundlagen,das Besteuerungsverfahren, insbesondere die Berechnung der Steuer und die 
  Änderung von Steuerfestsetzungen, sowie die von den Steuerpflichtigen zu 
  erfüllenden Pflichten und die Beistandspflicht Dritter,Art und Zeit der Steuerentrichtung. Dabei darf abweichend von 
  § 11 Abs. 1 
  und 2 bestimmt werden, dass die Steuer auch tageweise entrichtet werden darf, 
  soweit hierdurch ein Fahrzeughalter mit mehreren Fahrzeugen für seine 
  sämtlichen Fahrzeuge einen einheitlichen Fälligkeitstag erreichen will,die Erstattung der Steuer,die völlige oder teilweise Befreiung von der Steuer für das Halten von 
  ausländischen Fahrzeugen, die vorübergehend im Inland benutzt werden. 
  Voraussetzung ist, dass Gegenseitigkeit gewahrt ist und die Befreiung dazu 
  dient, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, den grenzüberschreitenden Verkehr 
  zu erleichtern oder die Wettbewerbsbedingungen für inländische Fahrzeuge zu 
  verbessern,eine befristete oder unbefristete Erhöhung der nach 
  § 9 Abs. 3 
  anzuwendenden Steuersätze für bestimmte ausländische Fahrzeuge, um diese 
  Fahrzeuge einer Steuerbelastung zu unterwerfen, die der Belastung inländischer 
  Fahrzeuge bei vorübergehendem Aufenthalt im Heimatstaat der ausländischen 
  Fahrzeuge mit Abgaben entspricht, die für die Benutzung von Fahrzeugen, die 
  Benutzung von öffentlichenStraßen oder das Halten zum Verkehr auf öffentlichen Straßen erhoben werden,
eine besondere Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge, für die nach 
  § 10 Abs. 2 
  eine um den Anhängerzuschlag erhöhte Steuer erhoben wird. (2)  Die Landesregierungen werden 
ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von der 
allgemeinen  Zuständigkeitsregelung eine andere für die Ausübung der 
Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde ganz oder teilweise 
örtlich  zuständig ist, wenn dies aus organisatorischen Gründen zweckmäßig
erscheint. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch  Rechtsverordnung auf 
die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. (3)  Das Bundesministerium der 
Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz 
erlassenen Durchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung mit neuem 
Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen. 
Dabei dürfen Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigt und die in der 
Durchführungsverordnung vorgesehenen Vordruckmuster geändert werden. 
    ©  2008-2017 Layout und Querverweise: Thomas W. W. Rode, Wendeburg, E-Mail:
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 (Alle Angaben ohne Gewähr!)
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