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KraftStG   § 9 Steuersatz

(1)  Die Jahressteuer beträgt für
1.  Krafträder, die durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, für je 25 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon 1,84 EUR;
2.  Personenkraftwagen
a)  mit Hubkolbenmotoren bei erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil
davon, wenn sie
durch Fremdzündungsmotoren durch Selbstzündungsmotoren
angetrieben werden und angetrieben werden und
aa)	mindestens die verbindlichen Grenzwerte
	für Fahrzeuge mit einer zulässigen
	Gesamtmasse von nicht mehr als 2 500 kg
	nach Zeile A Fahrzeugklasse M der Tabelle
	in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I der
	Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom
	20. März 1970 zur Angleichung der
	Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
	Maßnahmen gegen die Verunreinigung der
	Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen
	(ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1) in der jeweils
	geltenden Fassung, einhalten oder wenn die
	Kohlendioxidemissionen, ermittelt nach der
	Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom
	17. Dezember 1993 zur Anpassung der
	Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den
	Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an
	den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom
	30.12.1993, S. 39) in der jeweils geltenden
	Fassung, 90 g/km nicht übersteigen		  6,75 EUR			15,44 EUR,
bb)	als schadstoffarm anerkannt sind, der
	Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der
	Richtlinie 94/12/EG des Europäischen
	Parlaments und des Rates vom 23. März
	1994 über Maßnahmen gegen die
	Verunreinigung der Luft durch Emissionen
	von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der
	Richtlinie 70/220/EWG (ABl. L 100 vom
	19.4.1994, S. 42) entsprechen und die in der
	Richtlinie 94/12/EG unter Nummer 5.3.1.4
	für die Fahrzeugklasse M genannten
	Schadstoffgrenzwerte einhalten			  7,36 EUR			16,05 EUR,
cc)	als schadstoffarm oder bedingt
	schadstoffarm Stufe C anerkannt sind und
	für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten
	Ozonkonzentrationen nach § 40c des
	Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der
	bis zum 31. Dezember 1999 geltenden
	Fassung nicht galt				15,13 EUR				27,35 EUR,
dd)	nicht als schadstoffarm oder bedingt
	schadstoffarm anerkannt sind und für sie
	ein Verkehrsverbot bei erhöhten
	Ozonkonzentrationen nach § 40c des
	Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der
	bis zum 31. Dezember 1999 geltenden
	Fassung nicht galt				21,07 EUR				33,29 EUR,
ee)	nicht die Voraussetzungen für die
	Anwendung der Steuersätze nach den
	Doppelbuchstaben aa bis dd erfüllen		25,36 EUR				37,58 EUR;
b)  bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für
Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich jeweils 2 Euro für jedes Gramm Kohlendioxidemission
je Kilometer entsprechend der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie
80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom
30.12.1993, S. 39) oder die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die
Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionsklassen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen
(Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1),
die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das bei erstmaliger Zulassung
aa)	bis zum 31. Dezember 2011			120 g/km,
bb)	ab dem 1. Januar 2012			110 g/km,
cc)	ab dem 1. Januar 2014			 95 g/km	
überschreitet;
2a.  Wohnmobile für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einem Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde im Sinne
       der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
a)	mindestens der Schadstoffklasse S 4 entsprechen,
	von dem Gesamtgewicht
	bis zu	2 000 kg			16 EUR,
	über	2 000 kg			10 EUR,
	insgesamt jedoch nicht mehr als 800 EUR,
b)	der Schadstoffklasse S 3, S 2 oder S 1 entsprechen,
	von dem Gesamtgewicht
	bis zu	2 000 kg			24 EUR,
	über	2 000 kg			10 EUR,
	insgesamt jedoch nicht mehr als 1 000 EUR,
c)	die Voraussetzungen nach Buchstabe a
	oder b nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht
	bis zu	2 000 kg			40 EUR,
	über	2 000 kg bis zu 5 000 kg	10 EUR,
	über	5 000 kg bis zu 12 000 kg	15 EUR,
	über        12 000 kg			25 EUR;
	ab dem 1. Januar 2010 auch für die Schadstoffklasse S 1;
2b.  dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie
97/24/EG fallen, für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie
a)	die verbindlichen Grenzwerte nach Zeile A (2003) der Tabelle zu Nummer 2.2.1.1.5 in Kapitel 5 Anhang II
der Richtlinie 97/24/EG einhalten und angetrieben werden
aa) durch Fremdzündungsmotor 21,07 EUR, bb) durch Selbstzündungsmotor 33,29 EUR, b) die Voraussetzungen nach Buchstabe a nicht erfüllen und angetrieben werden
aa) durch Fremdzündungsmotor 25,36 EUR, bb) durch Selbstzündungsmotor 37,58 EUR;
3.  andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis 3 500 Kilogramm für je 200 Kilogramm
     Gesamtgewicht oder einen Teil davon von dem Gesamtgewicht
	bis zu	2 000 kg			11,25 EUR,
	über	2 000 kg bis zu 3 000 kg	12,02 EUR,
	über	3 000 kg bis zu 3 500 kg	12,78 EUR;
4.  alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm für je
     200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde
a)	mindestens zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
	gehören, von dem Gesamtgewicht
	bis zu	2 000 kg			6,42 EUR,
	über	2 000 kg bis zu 3 000 kg	6,88 EUR,
	über	3 000 kg bis zu 4 000 kg	7,31 EUR,
	über	4 000 kg bis zu 5 000 kg	7,75 EUR,
	über	5 000 kg bis zu 6 000 kg	8,18 EUR,
	über	6 000 kg bis zu 7 000 kg	8,62 EUR,
	über	7 000 kg bis zu 8 000 kg	9,36 EUR,
	über	8 000 kg bis zu 9 000 kg	10,07 EUR,
	über	9 000 kg bis zu 10 000 kg	10,97 EUR,
	über	10 000 kg bis zu 11 000 kg	11,84 EUR,
	über	11 000 kg bis zu 12 000 kg	13,01 EUR,
	über	12 000 kg			14,32 EUR,
	insgesamt jedoch nicht mehr als 556 EUR,
b)	zur Schadstoffklasse S 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von
	dem Gesamtgewicht
	bis zu	2 000 kg			6,42 EUR,
	über	2 000 kg bis zu 3 000 kg	6,88 EUR,
	über	3 000 kg bis zu 4 000 kg	7,31 EUR,
	über	4 000 kg bis zu 5 000 kg	7,75 EUR,
	über	5 000 kg bis zu 6 000 kg	8,18 EUR,
	über	6 000 kg bis zu 7 000 kg	8,62 EUR,
	über	7 000 kg bis zu 8 000 kg	9,36 EUR,
	über	8 000 kg bis zu 9 000 kg	10,07 EUR,
	über	9 000 kg bis zu 10 000 kg	10,97 EUR,
	über	10 000 kg bis zu 11 000 kg	11,84 EUR,
	über	11 000 kg bis zu 12 000 kg	13,01 EUR,
	über	12 000 kg bis zu 13 000 kg	14,32 EUR,
	über	13 000 kg bis zu 14 000 kg	15,77 EUR,
	über	14 000 kg bis zu 15 000 kg	26,00 EUR,
	über	15 000 kg			36,23 EUR,
	insgesamt jedoch nicht mehr als 914 EUR,
c)	zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von
	dem Gesamtgewicht
	bis zu	2 000 kg			9,64 EUR,
	über	2 000 kg bis zu 3 000 kg	10,30 EUR,
	über	3 000 kg bis zu 4 000 kg	10,97 EUR,
	über	4 000 kg bis zu 5 000 kg	11,61 EUR,
	über	5 000 kg bis zu 6 000 kg	12,27 EUR,
	über	6 000 kg bis zu 7 000 kg	12,94 EUR,
	über	7 000 kg bis zu 8 000 kg	14,03 EUR,
	über	8 000 kg bis zu 9 000 kg	15,11 EUR,
	über	9 000 kg bis zu 10 000 kg	16,44 EUR,
	über	10 000 kg bis zu 11 000 kg	17,74 EUR,
	über	11 000 kg bis zu 12 000 kg	19,51 EUR,
	über	12 000 kg bis zu 13 000 kg	21,47 EUR,
	über	13 000 kg bis zu 14 000 kg	23,67 EUR,
	über	14 000 kg bis zu 15 000 kg	39,01 EUR,
	über	15 000 kg			54,35 EUR,
	insgesamt jedoch nicht mehr als 1 425 EUR,
d)	die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b oder c nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht
	bis zu	2 000 kg			11,25 EUR,
	über	2 000 kg bis zu 3 000 kg	12,02 EUR,
	über	3 000 kg bis zu 4 000 kg	12,78 EUR,
	über	4 000 kg bis zu 5 000 kg	13,55 EUR,
	über	5 000 kg bis zu 6 000 kg	14,32 EUR,
	über	6 000 kg bis zu 7 000 kg	15,08 EUR,
	über	7 000 kg bis zu 8 000 kg	16,36 EUR,
	über	8 000 kg bis zu 9 000 kg	17,64 EUR,
	über	9 000 kg bis zu 10 000 kg	19,17 EUR,
	über	10 000 kg bis zu 11 000 kg	20,71 EUR,
	über	11 000 kg bis zu 12 000 kg	22,75 EUR,
	über	12 000 kg bis zu 13 000 kg	25,05 EUR,
	über	13 000 kg bis zu 14 000 kg	27,61 EUR,
	über	14 000 kg bis zu 15 000 kg	45,50 EUR,
	über	15 000 kg			63,40 EUR,
	insgesamt jedoch nicht mehr als 1 681 EUR;
5.  Kraftfahrzeuganhänger für je 200 kg Gesamtgewicht oder einen Teil davon 7,46 EUR, jedoch nicht mehr als 373,24 EUR.
(2)  Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert des Betrags, der sich nach Absatz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe a ergibt, für Fahrzeuge
mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern
oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge).
(3)  Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer, wenn sie tageweise entrichtet wird, für jeden ganz oder teilweise im Inland
zugebrachten Kalendertag
1.	bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen
	(ausgenommen Zugmaschinen) sowie bei
	Personenkraftwagen			0,51 EUR,
2.	bei allen anderen Kraftfahrzeugen mit
	einem zulässigen Gesamtgewicht von
	a)	nicht mehr als 7 500 kg	1,53 EUR,
	b)	mehr als 7 500 kg und nicht
		mehr als 15 000 kg		4,60 EUR,
	c)	mehr als 15 000 kg		6,14 EUR,
3.	bei Kraftfahrzeuganhängern mit einem
	zulässigen Gesamtgewicht von
	a)	nicht mehr als 7 500 kg	1,02 EUR,
	b)	mehr als 7 500 kg und nicht
		mehr als 15 000 kg		2,05 EUR,
	c)	mehr als 15 000 kg		3,07 EUR.
Für diese Fahrzeuge ist der Nachweis des zulässigen Gesamtgewichts, sofern sich dieses nicht aus dem Zulassungsschein ergibt, durch
eine amtliche Bescheinigung zu erbringen. Die Bescheinigung muss die Identität und das zulässige Gesamtgewicht eindeutig nachweisen;
sie ist in deutscher Sprache abzufassen.

(4)  Für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 beträgt die Jahressteuer,

1.	wenn sie nur für Krafträder gelten		46,02 EUR,
2.	im Übrigen				191,73 EUR.

(5)  Bei Berechnung der Steuer zählen angefangene Kalendertage als volle Tage. Der Tag, an dem die Steuerpflicht endet, wird nicht
mitgerechnet, ausgenommen in den Fällen der tageweisen Entrichtung nach § 11 Abs. 3 und der Entrichtung für einen nach Tagen
berechneten Zeitraum nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 sowie nach § 11 Abs. 4 Nr. 2, soweit die Mindestbesteuerung vorgeschrieben ist.


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08-2017 Layout und Querverweise: Thomas W. W. Rode, Wendeburg, E-Mail: info@Kfz-Steuer.de
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