KraftStG § 17 Sonderregelung für
bestimmte Behinderte
Behinderte, denen die Kraftfahrzeugsteuer im
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom
22. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2063) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2209) erlassen war, gelten im Sinne des
§ 3a Abs. 1
dieses Gesetzes ohne weiteren Nachweis als außergewöhnlich gehbehindert, solange
nicht nur vorübergehend ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vom Hundert
vorliegt.
© 2008-2017 Layout und Querverweise: Thomas W. W. Rode, Wendeburg, E-Mail:
info@Kfz-Steuer.de
(Alle Angaben ohne Gewähr!)
|