KraftStG § 7 Steuerschuldner
Steuerschuldner ist
- bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die das Fahrzeug zum
Verkehr zugelassen ist,
- bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug im
Inland benutzt,
- bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug
widerrechtlich benutzt,
- bei einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Person, der das
Kennzeichen zugeteilt ist.
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