Geländewagen-News vom 28.08.2006

Finanzgericht Düsseldorf: Geländewagen können weiterhin günstig nach Gewicht besteuert werden

Nach Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29.06.2006 (8 V 2091/06A) können Geländewagen trotz ersatzloser Aufhebung der Definition für Pkw in § 23 Abs. 6a StVZO weiterhin nach zulässiger Gesamtmasse und nicht nach Hubraum und Emissionsgruppe besteuert werden. Es ist auf die entsprechenden europarechtlichen Bestimmungen zurückzugreifen, wenn eine nationale verkehrsrechtliche Definition für Pkw  fehlt. Daher stellen Geländewagen bei einem bestimmten Verhältnis von Nutz- zu Personenlast keine Pkw dar.

Im vorliegenden weiteren Fall ist die Antragstellerin Halterin eines „Land Rover Defender“ mit 2950 kg zulässiger Gesamtmasse und fünf Sitzplätzen. Zuvor wurde das Fahrzeug nach zulässiger Gesamtmasse besteuert, doch ab 01.05.2006 stufte der Antragsgegner das Fahrzeug als Pkw ein und besteuerte es gemäß § 8 Abs. 1 KraftStG nach Hubraum und Emissionsgruppe. Dieses begründete er mit dem ersatzlosen Wegfall von § 23 Abs. 6a StVZO, nach dem nur Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 2800 kg als Pkw gelten.

Gegen diesen Steuerbescheid legte die Antragstellerin Einspruch ein und begehrte die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids, über den der Antragsgegner noch nicht entschieden hat. Der Einspuch hatte vor dem Finanzgericht Erfolg.

Da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids bestehen, ist seine Vollziehung auszusetzen. Eine erneute Festsetzung der Kfz-Steuer ist gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG nur zulässig, wenn sich der Steuersatz oder die Bemessungsgrundlage geändert haben. Es ist  rechtlich erheblich bedenklich, Geländewagen der vorliegenden Art wegen der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO wie Pkw nach Hubraum und Emissionsgruppe anstatt nach zulässiger Gesamtmasse zu besteuern.

Es richtet sich zwar gemäß § 2 Abs. 2 KraftStG nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Bestimmungen, ob Kraftfahrzeuge wie Pkw oder wie Lkw zu besteuern sind, und mit der Aufhebung von § 23 Abs. 6a StVZO ist die nationale verkehrsrechtliche Pkw-Definition weggefallen, hierdurch ist jedoch kein definitionsfreier Beurteilungsspielraum entstanden, da die Gesetzeslücke durch die einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen zu schließen ist.

Nach EU-Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sind Mehrzweckfahrzeuge keine Pkw, wenn sie außer dem Fahrersitz nicht mehr als sechs Sitzplätze haben und ein bestimmtes Verhältnis von Nutz- zu Personenlast aufweisen (siehe Geländewagen-News vom 19.06.2006). Nach den genannten Grundsätzen stellt das Fahrzeug der Antragstellerin somit keinen Pkw dar, da es lediglich über fünf Sitzplätze verfügt und die Lastenformel zu Gunsten einer abweichenden Einstufung erfüllt ist.

 

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