KraftStDV § 3 Steuererklärung
(1) Der Eigentümer eines
inländischen Fahrzeugs oder, im Falle der Zulassung für einen anderen, der
Halter hat eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der
Zulassungsbehörde abzugeben,
- wenn das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen
werden soll,
- wenn er ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug erworben hat,
- wenn das Fahrzeug während der Dauer der Steuerpflicht verändert wird und
sich dadurch die Höhe der Steuer ändert.
Die Steuererklärung kann nach § 87a der
Abgabenordnung in elektronischer Form übermittelt werden.
(2) Steuererklärung nach Absatz 1
ist auch die Fahrzeuganmeldung, wenn sie den Hinweis enthält, dass sie zugleich
als Steuererklärung gilt.
(3) Einer Steuererklärung bedarf es
nicht
- bei Fahrzeugen, deren Halten nach
§ 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes
von der Steuer befreit ist,
- bei Fahrzeugen, die dem Abrechnungsverfahren (§ 9) unterliegen,
- bei Fahrzeugen, deren Halten nach
§ 3 Nr. 12 des Gesetzes von
der Steuer befreit ist
© 2008-2017 Layout und Querverweise: Thomas W. W. Rode, Wendeburg, E-Mail:
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