KraftStDV § 7 Steuervergünstigungen (1) Steht einem Steuerpflichtigen
eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung zu und will er hiervon oder von der
Nichterhebung der Steuer bei einem Kraftfahrzeuganhänger (§
10 Abs. 1 des Gesetzes) Gebrauch machen, so hat er dies unter Angabe der
Gründe schriftlich geltend zu machen. Fallen die Voraussetzungen für eine
Steuervergünstigung weg, so hat der Steuerpflichtige dies der für die Ausübung
der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde
unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Der Antrag und die Anzeige sind Steuererklärungen im Sinne der
Abgabenordnung. Sie können nach § 87a der Abgabenordnung in elektronischer Form
übermittelt werden. Falls nach § 3 eine Steuererklärung abzugeben ist, genügt
zum Geltendmachen der Vergünstigung oder zur Anzeige über den Wegfall der
Voraussetzungen ein entsprechender Hinweis in der Steuererklärung. Die Anträge
und Anzeigen sind bei der Zulassungsbehörde einzureichen, wenn sie bei der
Zulassung des Fahrzeugs gestellt werden oder wenn ein Personenkraftwagen
nachträglich als schadstoffarm anerkannt wird, andernfalls bei der für die
Ausübung (2) Als Zeitraum, für den jeweils Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 des Gesetzes beansprucht werden kann, kommt jeder Zeitraum in Betracht, der im Falle der Steuerpflicht als Entrichtungszeitraum zulässig wäre. (3) Die Vergünstigungen nach § 3a des Gesetzes sind, wenn der Fahrzeugschein noch nicht ausgehändigt ist, von der Zulassungsbehörde, in allen anderen Fällen von der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde auf dem Fahrzeugschein zu vermerken. Der Vermerk ist von der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde zu löschen, wenn die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung nicht nur vorübergehend wegfallen.
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