KraftStG § 9a Zuschlag für Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor (1) Für Personenkraftwagen mit
Selbstzündungsmotor erhöht sich in der Zeit vom 1. April 2007 bis zum 31. März
2011 der jeweilige Steuersatz nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 um 1,20 Euro je 100
Kubikzentimeter oder einen Teil davon, wenn das Fahrzeug nicht einer der
Partikelminderungsstufen (2) Der Zuschlag gilt nicht für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1.
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